Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere
Verkaufsangebote und Kaufverträge sowie der hieraus resultierenden Lieferungen.
Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende
oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos
ausführen.
1.2 Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen
Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung
beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall
wieder auf sie hinweisen müssen.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall
Vorrang vor diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger
Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung
maßgebend.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom
Käufer uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Soweit nichts Abweichendes vorgesehen, sind unsere Angebote freibleibend.
Die erteilten Bestellungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
oder durch den schriftlichen Abschluss eines Kaufvertrages verbindlich.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten
wir uns das Eigentumsrecht vor. Dies gilt gleichermaßen auch für unser
Urheberrecht, soweit diese Unterlagen urheberrechtsfähig sind. Dritten dürfen
sie nicht zugänglich gemacht werden.
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3. Umfang der Lieferungspflicht
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist der schriftliche Kaufvertrag oder unsere
schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3.2 Unsere Angaben zum Liefergegenstand (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte,
Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen
derselben (z. B. Abbildungen und Zeichnungen) sind nur annähernd
maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund
rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen,
sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit
sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
4. Preis und Zahlung
4.1 Die Preise gelten ab unserem Lager. Alle Preise verstehen sich stets zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens
innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu erfolgen.
4.3 Soweit Skonti vereinbart werden, erfolgt dies unter der Voraussetzung, dass
der Käufer nicht mit anderen Zahlungen uns gegenüber in Verzug ist. Der Käufer
ist dann berechtigt, bei Zahlung innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum
den vereinbarten Skontosatz in Abzug zu bringen. Skontierungsfähig ist ausschließlich
der Warenwert ohne Fracht, Verpackung und Palettierung.
4.4 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss
bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Käufers gefährdet wird, so sind wir berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
4.5 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen
des Käufers, die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden und nicht
rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
4.6 Die Befugnis des Käufers, Ansprüche und insbesondere Forderungen aus diesem
Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen
oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen,
wird ausgeschlossen.
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5. Lieferzeit
5.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus unseren Vereinbarungen mit dem Käufer. Ihre
Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen
Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen
Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung
erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
5.2 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Käufer
sobald als möglich mit.
5.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf
unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung
– der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft,
falls sich die Abnahme verzögern sollte aus Gründen, die wir nicht
zu vertreten haben.
5.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen,
Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs
liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Wir werden dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst
mitteilen. Diese Regelung gilt auch, falls entsprechende Ereignisse
bei unseren Lieferanten oder Unterauftragnehmern eintreten.
5.5 Kommen wir in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er
berechtigt, ausschließlich eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen.
Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber
höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
5.6 Setzt der Käufer uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle
– nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht
eingehalten, so steht dem Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das
Recht zum Rücktritt zu. Er verpflichtet sich, auf unser Verlangen binnen angemessener
Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebraucht macht.
5.7 Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff.
10.4 der vorliegenden Bedingungen.
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6. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
6.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder
Abholer, oder beim Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln, spätestens
jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder des Lagers des Herstellerwerkes,
geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt nicht, falls es sich bei
dem Käufer um einen Verbraucher handelt.
6.2 Ist die Anlieferung durch uns bei dem Käufer vereinbart, trägt der Käufer die
Gefahr ab dem Beginn der Aufladung, sofern der Käufer Unternehmer ist. Die
Abladung ist durch den Käufer durchzuführen. Sofern Abladung durch uns vereinbart
ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.
6.3 Voraussetzung für die Anlieferung an den vom Käufer angegebenen Bestimmungsort
ist, dass dieser auf Straßen erreichbar ist, die auch durch schwere
Lastzüge befahren werden können. Verlangt der Käufer, dass zur Anlieferung
die geeignete Straße verlassen werden muss, Gehsteige, Zuwege oder Grundstücke
befahren werden müssen, haftet der Käufer für etwa auftretende Schäden
oder Erschwernisse.
6.4 Bei der Abladung entstehende Wartezeiten von mehr als 20 Minuten werden
dem Käufer berechnet.
6.5 Kranabladungen durch uns erfolgen auf Gefahr des Käufers und werden gesondert
berechnet.
6.6 Auf schriftlichen Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch
uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
6.7 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten
hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer
über. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
6.8 Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen,
vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziff. 9. dieser Bedingungen in
Empfang zu nehmen.
6.9 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Käufer zumutbar sind.
7. Versendung der Ware durch Einschaltung Dritter
7.1 Die Versendung erfolgt im Auftrag und für Rechnung des Käufers, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit der Verkäufer den Transportauftrag
namens des Käufers vorbereitet und vergibt, erfolgt die Festlegung
des Beförderungsmittels und des Versandweges nach unserer Wahl und unter
Ausschluss der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen.
Sollte dieses den Transport nicht fristgemäß durchführen, lagert der
Liefergegenstand nach einmaliger Mahnung gegenüber dem Käufer auf Rechnung
und Gefahr des Käufers bei uns.
7.2 Wir übergeben den Liefergegenstand ab dem Lager/Rampe unseres Firmensitzes.
Die Aufladung ist Sache des beauftragten Spediteurs oder Frachtführers.
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7.3 Mit Übergabe des Liefergegenstandes geht die Gefahr auf den Käufer über;
dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt.
7.4 Äußerlich erkennbare Schäden am Liefergegenstand müssen bei Übergabe an
das Transportunternehmen gerügt und uns bescheinigt werden.
7.5 Soweit bei der Abladung Schäden oder Fehlmengen bestehen, ist ein schriftliches
Protokoll über den Umfang des Schadens und die Namen und Anschriften
der bei der Entladung beteiligten Personen zu erstellen und uns unverzüglich
zu übermitteln.
7.6 Verpackungskosten sowie etwaige Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials
gehen zu Lasten des Käufers; dies gilt nicht, sofern es sich bei
dem Käufer um einen Verbraucher handelt.
7.7 Kosten für Paletten kann der Käufer gutgeschrieben verlangen, sowie er die
Paletten auf seine Kosten in wieder verwertbarem Zustand an uns zurückschickt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand
zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstands durch uns
liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstands
zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
8.2 Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere
ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasserund
Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern
Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich
schriftlich und vorab telefonisch zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
8.4 Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forde
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rung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen,
dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Käufer
wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands
(Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende
Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
8.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich
MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns.
8.7 Wird der Liefergegenstand durch den Käufer vermietet, tritt der Käufer bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt)
unserer Forderung an uns ab. Des Weiteren tritt der Käufer seinen
Herausgabeanspruch gegen den Mieter an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen
an. Der Käufer verpflichtet sich zur Erteilung der Auskünfte und der Übergabe
der Geschäftsunterlagen über die abgeschlossenen Mietverträge.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
9. Haftung für Mängel der Lieferung
9.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen uns unterliegender
Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung
solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.
9.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen, es
sei denn wir haben dies zu vertreten.
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9.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind:
•
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
•
Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte
•
Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes,
insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
•
Bei übermäßiger Beanspruchung und
•
Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
9.4 Zur Vornahme aller von uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinender
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer nach Verständigung
mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind
wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit, von denen wir sofort schriftlich und vorab mündlich zu verständigen
sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind,
hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen oder von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
9.5 Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß, ohne unsere vorherige
Genehmigung, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
9.6 Unbeschadet der Ansprüche des Käufers gemäß der vorliegenden Ziff. 9. bestehen
weitere Ansprüche des Käufers gemäß den Bestimmungen von Ziff.
10.4.
9.7 Gebrauchte Liefergegenstände werden, sofern es sich bei dem Käufer um einen
Unternehmer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, unter Ausschluss der
Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche
aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von unseren Pflichten beruhen sowie bei einer Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit.
9.8 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, werden wir im Inland unsere Lieferungen
frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte
trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, werden wir
entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder
den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung
nicht mehr vorliegt. Soweit dies für uns nicht zu angemessenen und zumutbaren
Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
9.9 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser
vorliegenden Ziff. 9. entsprechend, wobei Ansprüche des Käufers nur dann
bestehen, wenn dieser uns über eventuelle von Dritten geltend gemachten An
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sprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung
weder direkt noch indirekt anerkennt, uns alle Verteidigungsmöglichkeiten
uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf
beruht, dass der Käufer den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer
Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des
Käufers zurückzuführen ist.
10. Weitere Rechte des Käufers
10.1 Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Erbringung der Lieferung
endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Käufer kann
auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände
die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich
wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat.
Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern.
10.2 Tritt die Unmöglichkeit während eines Annahmeverzugs oder durch Verschulden
des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
10.3 Der Käufer hat außerdem ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gesetzte angemessene
Nachfrist für die Nacherfüllung eines von uns zu vertretenden Mangels
fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Käufers besteht auch
in sonstigen Fällen des Fehlschlagens einer Nacherfüllung durch uns.
10.4 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch
von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen
nur
•
bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns
•
bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
•
bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruhen
•
bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die
Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen,
voraussehbaren Schadens
•
in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand,
für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird
•
bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit
wir garantiert haben.
Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.
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11. Verjährung
Unbeschadet Ziffer 10.4 dieser Bedingungen verjähren alle Ansprüche des
Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer - in 12 Monaten, sofern es
sich bei dem Käufer um einen Unternehmer oder um eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
handelt. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 10.4 gelten die gesetzlichen
Fristen. Diese gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Ansprüche aus oder im Zusammenhang
mit dem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
12.3 Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten
unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen
Gerichtsstand des Käufers zu erheben.