AGB Verkauf

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere

Verkaufsangebote und Kaufverträge sowie der hieraus resultierenden Lieferungen.

Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende

oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers

erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer

Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in

Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen

abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos

ausführen.

1.2 Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen

Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung

beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall

wieder auf sie hinweisen müssen.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich

Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall

Vorrang vor diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger

Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung

maßgebend.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom

Käufer uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

Schriftform.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Soweit nichts Abweichendes vorgesehen, sind unsere Angebote freibleibend.

Die erteilten Bestellungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung

oder durch den schriftlichen Abschluss eines Kaufvertrages verbindlich.

2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten

wir uns das Eigentumsrecht vor. Dies gilt gleichermaßen auch für unser

Urheberrecht, soweit diese Unterlagen urheberrechtsfähig sind. Dritten dürfen

sie nicht zugänglich gemacht werden.

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3. Umfang der Lieferungspflicht

3.1 Für den Umfang der Lieferung ist der schriftliche Kaufvertrag oder unsere

schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

3.2 Unsere Angaben zum Liefergegenstand (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte,

Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen

derselben (z. B. Abbildungen und Zeichnungen) sind nur annähernd

maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen

Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten

Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen

der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund

rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen,

sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit

sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

4. Preis und Zahlung

4.1 Die Preise gelten ab unserem Lager. Alle Preise verstehen sich stets zuzüglich

gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens

innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu erfolgen.

4.3 Soweit Skonti vereinbart werden, erfolgt dies unter der Voraussetzung, dass

der Käufer nicht mit anderen Zahlungen uns gegenüber in Verzug ist. Der Käufer

ist dann berechtigt, bei Zahlung innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum

den vereinbarten Skontosatz in Abzug zu bringen. Skontierungsfähig ist ausschließlich

der Warenwert ohne Fracht, Verpackung und Palettierung.

4.4 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss

bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit

des Käufers gefährdet wird, so sind wir berechtigt, noch ausstehende

Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

4.5 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen

des Käufers, die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden und nicht

rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

4.6 Die Befugnis des Käufers, Ansprüche und insbesondere Forderungen aus diesem

Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen

oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen,

wird ausgeschlossen.

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5. Lieferzeit

5.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus unseren Vereinbarungen mit dem Käufer. Ihre

Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen

Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden

Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen

Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung

erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

5.2 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger

Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Käufer

sobald als möglich mit.

5.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf

unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine

Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung

– der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft,

falls sich die Abnahme verzögern sollte aus Gründen, die wir nicht

zu vertreten haben.

5.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen,

Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs

liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

Wir werden dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst

mitteilen. Diese Regelung gilt auch, falls entsprechende Ereignisse

bei unseren Lieferanten oder Unterauftragnehmern eintreten.

5.5 Kommen wir in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er

berechtigt, ausschließlich eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen.

Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber

höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der

Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

5.6 Setzt der Käufer uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle

– nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht

eingehalten, so steht dem Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das

Recht zum Rücktritt zu. Er verpflichtet sich, auf unser Verlangen binnen angemessener

Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebraucht macht.

5.7 Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff.

10.4 der vorliegenden Bedingungen.

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6. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

6.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder

Abholer, oder beim Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln, spätestens

jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder des Lagers des Herstellerwerkes,

geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt nicht, falls es sich bei

dem Käufer um einen Verbraucher handelt.

6.2 Ist die Anlieferung durch uns bei dem Käufer vereinbart, trägt der Käufer die

Gefahr ab dem Beginn der Aufladung, sofern der Käufer Unternehmer ist. Die

Abladung ist durch den Käufer durchzuführen. Sofern Abladung durch uns vereinbart

ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.

6.3 Voraussetzung für die Anlieferung an den vom Käufer angegebenen Bestimmungsort

ist, dass dieser auf Straßen erreichbar ist, die auch durch schwere

Lastzüge befahren werden können. Verlangt der Käufer, dass zur Anlieferung

die geeignete Straße verlassen werden muss, Gehsteige, Zuwege oder Grundstücke

befahren werden müssen, haftet der Käufer für etwa auftretende Schäden

oder Erschwernisse.

6.4 Bei der Abladung entstehende Wartezeiten von mehr als 20 Minuten werden

dem Käufer berechnet.

6.5 Kranabladungen durch uns erfolgen auf Gefahr des Käufers und werden gesondert

berechnet.

6.6 Auf schriftlichen Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch

uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

6.7 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten

hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer

über. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

6.8 Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen,

vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziff. 9. dieser Bedingungen in

Empfang zu nehmen.

6.9 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Käufer zumutbar sind.

7. Versendung der Ware durch Einschaltung Dritter

7.1 Die Versendung erfolgt im Auftrag und für Rechnung des Käufers, sofern nicht

ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit der Verkäufer den Transportauftrag

namens des Käufers vorbereitet und vergibt, erfolgt die Festlegung

des Beförderungsmittels und des Versandweges nach unserer Wahl und unter

Ausschluss der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen.

Sollte dieses den Transport nicht fristgemäß durchführen, lagert der

Liefergegenstand nach einmaliger Mahnung gegenüber dem Käufer auf Rechnung

und Gefahr des Käufers bei uns.

7.2 Wir übergeben den Liefergegenstand ab dem Lager/Rampe unseres Firmensitzes.

Die Aufladung ist Sache des beauftragten Spediteurs oder Frachtführers.

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7.3 Mit Übergabe des Liefergegenstandes geht die Gefahr auf den Käufer über;

dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt.

7.4 Äußerlich erkennbare Schäden am Liefergegenstand müssen bei Übergabe an

das Transportunternehmen gerügt und uns bescheinigt werden.

7.5 Soweit bei der Abladung Schäden oder Fehlmengen bestehen, ist ein schriftliches

Protokoll über den Umfang des Schadens und die Namen und Anschriften

der bei der Entladung beteiligten Personen zu erstellen und uns unverzüglich

zu übermitteln.

7.6 Verpackungskosten sowie etwaige Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials

gehen zu Lasten des Käufers; dies gilt nicht, sofern es sich bei

dem Käufer um einen Verbraucher handelt.

7.7 Kosten für Paletten kann der Käufer gutgeschrieben verlangen, sowie er die

Paletten auf seine Kosten in wieder verwertbarem Zustand an uns zurückschickt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller

Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,

insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand

zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstands durch uns

liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstands

zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten

des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

8.2 Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere

ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasserund

Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern

Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene

Kosten rechtzeitig durchführen.

8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich

schriftlich und vorab telefonisch zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls

Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der

Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß

§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

8.4 Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang

weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe

des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm

aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und

zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung

weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer

auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst

einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forde

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rung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus

den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und

insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist

oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen,

dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner

bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen

Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Käufer

wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns

nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum

an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands

(Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen

zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende

Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

8.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen

untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im

Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich

MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.

Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als

Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig

Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum

oder Miteigentum für uns.

8.7 Wird der Liefergegenstand durch den Käufer vermietet, tritt der Käufer bereits

jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt)

unserer Forderung an uns ab. Des Weiteren tritt der Käufer seinen

Herausgabeanspruch gegen den Mieter an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen

an. Der Käufer verpflichtet sich zur Erteilung der Auskünfte und der Übergabe

der Geschäftsunterlagen über die abgeschlossenen Mietverträge.

8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers

insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu

sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden

Sicherheiten obliegt uns.

9. Haftung für Mängel der Lieferung

9.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen uns unterliegender

Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die infolge eines vor dem Gefahrübergang

liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung

solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.

9.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen, es

sei denn wir haben dies zu vertreten.

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9.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen

entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte

Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes,

insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen

Bei übermäßiger Beanspruchung und

Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

9.4 Zur Vornahme aller von uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinender

Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer nach Verständigung

mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind

wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der

Betriebssicherheit, von denen wir sofort schriftlich und vorab mündlich zu verständigen

sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind,

hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu

lassen oder von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

9.5 Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß, ohne unsere vorherige

Genehmigung, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten

wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

9.6 Unbeschadet der Ansprüche des Käufers gemäß der vorliegenden Ziff. 9. bestehen

weitere Ansprüche des Käufers gemäß den Bestimmungen von Ziff.

10.4.

9.7 Gebrauchte Liefergegenstände werden, sofern es sich bei dem Käufer um einen

Unternehmer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder

um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, unter Ausschluss der

Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche

aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen

Verletzung von unseren Pflichten beruhen sowie bei einer Verletzung

von Leben, Körper und Gesundheit.

9.8 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, werden wir im Inland unsere Lieferungen

frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte

trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, werden wir

entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder

den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung

nicht mehr vorliegt. Soweit dies für uns nicht zu angemessenen und zumutbaren

Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt

vom Vertrag berechtigt.

9.9 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser

vorliegenden Ziff. 9. entsprechend, wobei Ansprüche des Käufers nur dann

bestehen, wenn dieser uns über eventuelle von Dritten geltend gemachten An

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sprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung

weder direkt noch indirekt anerkennt, uns alle Verteidigungsmöglichkeiten

uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf

beruht, dass der Käufer den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer

Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des

Käufers zurückzuführen ist.

10. Weitere Rechte des Käufers

10.1 Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Erbringung der Lieferung

endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Käufer kann

auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände

die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich

wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat.

Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern.

10.2 Tritt die Unmöglichkeit während eines Annahmeverzugs oder durch Verschulden

des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

10.3 Der Käufer hat außerdem ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gesetzte angemessene

Nachfrist für die Nacherfüllung eines von uns zu vertretenden Mangels

fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Käufers besteht auch

in sonstigen Fällen des Fehlschlagens einer Nacherfüllung durch uns.

10.4 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch

von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen

nur

bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns

bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen

Vertreters oder Erfüllungsgehilfen

bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf

einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder

fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen

beruhen

bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die

Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen,

voraussehbaren Schadens

in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand,

für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten

Gegenständen gehaftet wird

bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit

wir garantiert haben.

Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.

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11. Verjährung

Unbeschadet Ziffer 10.4 dieser Bedingungen verjähren alle Ansprüche des

Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer - in 12 Monaten, sofern es

sich bei dem Käufer um einen Unternehmer oder um eine juristische Person

des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen

handelt. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 10.4 gelten die gesetzlichen

Fristen. Diese gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände,

die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk

verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

12.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland

unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Ansprüche aus oder im Zusammenhang

mit dem Vertrag ist unser Geschäftssitz.

12.3 Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle

sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten

unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen

Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

letzte Aktualisierung: 13.01.2012 12:35 Uhr
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